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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Castimondi GmbH & Co. KG
Am Raffelnberg 1
58515 Lüdenscheid

 

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen der Castimondi GmbH & Co. KG (Unternehmer) und natürlichen sowie juristischen Personen (Kunde) für Verträge über den Verkauf, die Lieferung, die Montage und die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen sowie des hierfür erforderlichen Zubehörs.

1.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich diese AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3. Individuelle Vereinbarungen und diese AGB gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde unser Angebot annimmt und wir die Annahme in Textform bestätigen oder mit der Ausführung der Leistung beginnen. Im Angebot kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

2.2. Zusagen, Zusicherungen oder Garantien sowie von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden nur verbindlich, wenn sie in unserem Angebot, in unserer Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung in Textform ausdrücklich festgehalten sind. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet wird. Leistungen, die nicht im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung in Textform enthalten sind, schulden wir nicht.

2.3. Kostenvoranschläge werden nach bestem Wissen erstellt, sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart wurde.

3. Preise und Kosten

Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Kosten des Netzanschlusses, der Inbetriebnahme, des Betriebs sowie der Abrechnung der Stromeinspeisung oder des Strombezugs trägt der Kunde, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich in unserem Leistungsumfang enthalten sind.

4. Stundensätze

Wir vereinbaren in der Regel Festpreise einschließlich Montage. Sollte dies nicht der Fall sein, werden unsere Leistungen nach den im Angebot ausgewiesenen Stundensätzen und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Dies umfasst auch erforderliche An- und Abfahrtszeiten sowie Leistungen, die wir wegen einer vom Kunden veranlassten Absage oder Änderung von Montageterminen oder wegen Behinderungen im Montageablauf erbringen mussten, sofern wir die Behinderung nicht zu vertreten haben. Berechnet werden nur tatsächlich angefallene und für den Auftrag erforderliche Aufwendungen.

5. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

5.1. Der Kunde gewährt eine Abschlagszahlung in Höhe der Materialkosten der für ihn einzubauenden Anlage vor Leistungsbeginn. Die Schlusszahlung erfolgt abzgl. erhaltener Abschlagszahlungen nach Übergabe. Haben wir mit dem Kunden abweichende Regelungen z.B. zu erhöhten Materialkosten oder zu einem Zahlungsplan vereinbart, gelten diese vorrangig. Die Schlusszahlung ist nach Zugang sofort zur Zahlung fällig.

5.2. Sachlich z.B. aufgrund der Anlagengröße und des Baufortschritts gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.3. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

5.4. Zusammen mit der zweiten Mahnung und jeder weiteren Mahnung einer ausstehenden Verbindlichkeit sind wir berechtigt, dem Kunden gegenüber eine Mahngebühr in Höhe von 10 € geltend zu machen. Das Geltendmachen weiterer, zusätzlicher Verzugsschäden ist unabhängig davon möglich.

5.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.6. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen auch aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen, sofern die Zurückhaltung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist. Dies gilt nicht, falls der Kunde Verbraucher ist.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur zu, falls Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde ist für die Beschaffung der für die Photovoltaikanlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse verantwortlich, soweit wir ihre Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen haben. Dies gilt insbesondere für denkmalrechtliche Erlaubnisse. Der Kunde stellt außerdem sicher, dass der Montage und dem Betrieb der Photovoltaikanlage keine Rechte Dritter, insbesondere von Grundstücksnachbarn, Miteigentümern oder Urhebern entgegenstehen. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass erforderliche Zustimmungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, es sei denn, wir haben die betreffende Prüfung oder Beschaffung ausdrücklich übernommen oder den Mangel zu vertreten.

6.2. Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude und insbesondere die Dachfläche für die Montage und den Betrieb der Photovoltaikanlage geeignet und ausreichend tragfähig ist. Wir prüfen die für uns von außen erkennbaren Umstände. Eine statische Prüfung des Gebäudes oder Daches schulden wir in keiner Weise. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Tragfähigkeit, können wir einen geeigneten Nachweis der Standsicherheit verlangen und die Ausführung bis zu dessen Vorlage zurückstellen. Wird der Nachweis trotz angemessener Frist nicht vorgelegt, können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern die Ausführung ohne Nachweis nicht zumutbar oder nicht fachgerecht möglich ist. Der Kunde hält die Gebäude- und Dachflächen auf eigene Kosten in einem für die Montage geeigneten Zustand.

6.3. Der Kunde stellt uns vor Beginn der Montage alle für die Planung, Montage, den Anschluss und die Inbetriebnahme erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Lage von Stromleitungen, Hausanschluss, Zählerplatz, Erdungs- und Potentialausgleichsanlagen, Schaltschränken, Kommunikations- und Netzwerkleitungen, vorhandenen Überspannungs- und Sicherungseinrichtungen sowie sonstigen Leitungen und Einbauten. Der Kunde weist uns auf bekannte Mängel, Umbauten und Besonderheiten des Gebäudes hin.

6.4. Der Kunde hat uns den erforderlichen Zugang zum Leistungsort zu den vereinbarten Terminen zu ermöglichen. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Dies gilt insbesondere, falls wir zur Erbringung unserer Leistung Nachbargrundstücke und/oder -wohnungen betreten müssen. Auf die Notwendigkeit der Bewilligungen weisen wir Verbraucher im Rahmen des Vertragsabschlusses hin.

7. Leistungsausführung

7.1. Wir führen die fachgerechte Montage der Photovoltaikanlage und, soweit im Angebot enthalten, ihren Anschluss an die elektrische Anlage des Kunden durch. Soweit dies ausdrücklich beauftragt und technisch möglich ist, übernehmen wir die für den Netzanschluss erforderlichen technischen Abstimmungen mit dem zuständigen Netzbetreiber. Eine Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur oder sonstige Meldungen übernehmen wir nur, wenn dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Leistung ausgewiesen ist. Der Kunde bleibt Betreiber der Anlage und ist für die rechtzeitige Erteilung der erforderlichen Vollmachten, die Bereitstellung zutreffender Daten sowie die Mitwirkung gegenüber Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Behörden verantwortlich.

7.2. Die Erbringung von Leistungen, die Erstellung von Dokumenten oder die Führung von Abstimmungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme finanzieller Förderung sind, sind in unserem Leistungsumfang nicht enthalten und obliegen ausschließlich dem Kunden. Eine etwaig benötigte Fachunternehmererklärung wird dem Kunden vorgelegt.

7.3. Der Kunde kann Änderungen der vereinbarten Leistung verlangen; für Leistungsänderungen kann der Unternehmer einen Zusatzpreis verlangen. Vor Beginn der Ausführung unterbreitet der Unternehmer dem Kunden ein schriftliches Angebot über die Höhe des Zusatzpreises und zeigt ihm mögliche Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin an. Kommt keine Einigung zustande, ist der Unternehmer berechtigt, die Leistungsänderung zurückzuweisen.

 8. Leistungsfristen und Termine

8.1. Ist die termingerechte Montage nicht möglich, hat der Unternehmer dem Kunden unverzüglich die Gründe der Verzögerung mitzuteilen.

8.2 Fristen und Termine verlängern oder verschieben sich angemessen, wenn die Leistung durch Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Verzögerungen unserer Zulieferer oder durch sonstige Ereignisse außerhalb unseres zumutbaren Einflussbereichs behindert wird. Die Verlängerung entspricht grundsätzlich der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir informieren den Kunden über Beginn und Ende der Behinderung, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien nach angemessener Fristsetzung vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten, sofern die Fortsetzung unzumutbar ist. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

8.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 6. dieser AGB, so werden Leistungsfristen und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. verschoben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9. Annahmeverzug

9.1. Gerät der Kunde länger als eine Woche in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen o. ä.), und hat der Kunde trotz angemessener Nach-fristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei Aufrechterhaltung des Vertrages über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

9.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, nicht verbaute Materialien und Geräte bei uns einzulagern und die dafür erforderlichen Lagerkosten zu verlangen, sofern die Einlagerung erforderlich und dem Kunden zuvor angekündigt wurde. Die Kosten müssen angemessen und nachweisbar sein.

9.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen nebst etwaiger Schadensersatzansprüche fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Von uns gelieferte, aber noch nicht fest mit dem Gebäude verbundene Geräte und Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag unser Eigentum. Soweit Geräte und Materialien durch den Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes werden und ein Eigentumsvorbehalt rechtlich nicht fortbestehen kann, gilt der Eigentumsvorbehalt nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags den Zugang zu nicht bezahlten, ausbaubaren Geräten und Materialien zu ermöglichen, soweit dies rechtlich zulässig und für den Kunden zumutbar ist. Gesetzliche Rechte des Kunden und Rechte Dritter bleiben unberührt.

10.2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versi-chern.

10.3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

10.4. Wir sind nach angemessener Vorankündigung berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware - soweit für den Kunden zumutbar - zu betreten.

11. Gewährleistung

11.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Diese betragen grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Sache. Die gesetzlichen Sonderregelungen über eine fünfjährige Verjährungsfrist, insbesondere für Bauwerke und für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bleiben unberührt.

11.2.Der Kunde hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, stehen ihm die weiteren Mängelrechte zu.

11.3. Nach Abschluss der vereinbarten Lieferung, Montage, des Anschlusses und der Inbetriebnahme führen die Parteien eine gemeinsame Übergabe und Funktionsprüfung der Photovoltaikanlage durch. Dabei werden die übergebenen Komponenten, der Betriebszustand, die übergebenen Unterlagen sowie etwaige erkennbare Beanstandungen dokumentiert. Die Unterzeichnung des Protokolls bestätigt die Durchführung der Übergabe und Funktionsprüfung. Sie stellt kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit und keine Beschränkung gesetzlicher Mängelrechte dar.

11.4. Bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabe- und Inbetriebnahmetermin fern, gelten die Übergabe und Inbetriebnahme als an diesem Tag erfolgt. Gleiches gilt, wenn der Kunde Anlagen ohne unser Beisein in Betrieb nimmt.

11.4. Beheben wir einen vom Kunden behaupteten Mangel, stellt dies kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.

11.5. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

11.6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Gleiches gilt für eingetretene Schäden an der Photovoltaikanlage, die auf eine von uns als Fachunternehmen gem. Ziff. 6.2 nicht erkennbare unzureichende Tragfähigkeit des Gebäudes und/oder Daches für die Anlage zurückzuführen ist. Der Ausschluss gilt jeweils nur, soweit der betreffende Umstand für den Mangel oder Schaden ursächlich war und wir ihn nicht zu vertreten haben.

Die Photovoltaikanlage und ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten sowie einer natürlichen und altersbedingten Abnutzung, wodurch es zu Leistungsverlusten kommen kann. Diese Abnutzung stellt keinen Mangel der Photovoltaikanlage dar und ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

11.7 Wir schulden keine bestimmte Strommenge, keinen bestimmten Jahresertrag, keine bestimmte Wirtschaftlichkeit, Amortisationsdauer oder Einspeisevergütung der Photovoltaikanlage, sofern eine solche Beschaffenheit oder Garantie nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

12. Haftung

12.1. Der Unternehmer haftet - außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, soweit gesetzlich zulässig.

12.2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung jeweils durch den Kunden oder von uns nicht autorisierten Dritten, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

12.3. Wir haften nicht für Mängel und Schäden an Dach und Gebäude, die durch eine fehlende Eignung von Dach oder Gebäude für die Installation und den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen. Dies gilt nicht, wenn wir gegen unsere Pflicht aus Ziffer 6.2 dieser AGB verstoßen haben.

12.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche des Kunden gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden bei der Ausführung dieses Auftrages zufügen.

13. Widerrufsrecht für Verbraucher; Widerrufsbelehrung

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so steht ihm ein Widerrufsrecht gemäß der beigefügten Widerrufsbelehrung zu. Dies gilt nicht für Verträge, die nicht mit uns im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden.

14. Allgemeines

14.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Schriftform im Sinne dieser AGB gleichgestellt sind Erklärungen per Email sowie Erklärungen in Anlagen zu Emails.

14.3. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

14.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichts-stand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das gesetzlich zuständige Gericht.

14.5. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Der Kunde und wir verpflichten uns – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

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